Statusfeststellungsverfahren

Mit dem Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV soll den Beteiligten Rechtssicherheit darüber verschafft werden, ob sie selbstständig tätig oder abhängig beschäftigt sind. Das Verfahren wird von der Deutschen Rentenversicherung Bund, Clearingstelle durchgeführt. Häufig ist es sinnvoll, sich in diesem Verfahren anwaltlich vertreten zu lassen.

 

Mit Wirkung vom 1. April 2022 wird das optionale Statusfeststellungsverfahren umfassend reformiert. Dabei wird das Statusfeststellungsverfahren auf die Feststellung des Erwerbsstatus beschränkt (Elementenfeststellung). Die DRV Bund entscheidet nicht mehr über die Versicherungspflicht in den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung.


Probeweise (befristet bis 30. Juni 2027) werden folgende Regelungen eingeführt:

  • Es ist endlich eine Prognoseentscheidung möglich, die eine Statusfeststellung bereits vor Aufnahme der Tätigkeit ermöglicht. Grundlage für die Entscheidung sollen die vertraglichen Vereinbarungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer und die von ihnen beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung sein.
  • Es wird die Möglichkeit vorgesehen, für gleiche Aufträge, die ein Auftraggeber vergibt, eine gutachterliche Äußerung der Clearingstelle einzuholen, die Sicherheit für alle gleichen Vertragsverhältnisse bietet (Gruppenfeststellung).
  • Für Vertragsverhältnisse, an denen mehr als zwei Parteien beteiligt sind, wird eine umfassende Statusprüfung durch ein eigenes Antragsrecht des Dritten geschaffen.


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